Erfolgt eine Videoaufzeichnung auf einer Parkierungsanlage, so liegt die Verantwortung bei den Eigentümern bzw. Besitzern. Eine Freigabe der Videoaufzeichnung durch Park & Control ist daher nicht möglich.
Sie haben Fragen zu einer Vertragsstrafe? Werfen Sie einen Blick in unsere FAQ – hier wird Ihre Frage vielleicht schon direkt beantwortet!
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Erfolgt eine Videoaufzeichnung auf einer Parkierungsanlage, so liegt die Verantwortung bei den Eigentümern bzw. Besitzern. Eine Freigabe der Videoaufzeichnung durch Park & Control ist daher nicht möglich.
Die Parkierungsanlagen der Eigentümer oder Besitzer befinden sich in Privatbesitz. Die Eigentümer oder Besitzer können einen Dienstleister beauftragen, um die Einhaltung der vor Ort geltenden Parkregeln zu gewährleisten. Bei der Nutzung der Parkplätze kommt ein Vertrag zwischen dem Fahrer und uns zustande. Verstößt der Fahrer gegen eine der geltenden Parkregeln, erhält er eine Vertragsstrafe.
In der Regel gilt die Parkberechtigung nur für die Dauer des Ladevorgangs. Ist jedoch eine Höchstparkdauer angegeben, kann es sein, dass auch die Ladezeit durch die zulässige Höchstparkdauer begrenzt ist. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich auf der Homepage des Anbieters.
Sie können z.B. einen Unfall oder eine ärztliche Behandlung nachweisen, die zu dem Verstoß geführt haben? Reichen Sie die Unterlagen über unser Online-Formular ein. Wir prüfen den Sachverhalt und melden uns bei Ihnen.
Die Park & Control wird von den Eigentümern bzw. Besitzern lediglich mit der Überwachung der Parkierungsanlage beauftragt. Eine Vermietung der Stellplätze durch die Park & Control findet daher nicht statt.
Wir sind ein Unternehmen im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und überwachen bundesweit private Parkierungsanlagen im Auftrag der Eigentümer bzw. Betreiber auf die Einhaltung der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen.
Der Parkausweis (beschränkt auf eine Parkscheibe/Parkuhr, einen Parkschein oder einen Parkausweis für einen bestimmten Stellplatz) ist von außen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Die jeweils gültige Parkordnung - „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ - ist an jeder Einfahrt zur Kenntnisnahme ausgehängt. In den AGB sind die vor Ort geltenden Regeln und die Forderungen bei Verstößen nachzulesen. Auf den Parkplätzen sind ebenfalls Hinweisschilder angebracht, die auf die geltenden Parkregeln hinweisen.
Bei der Kameraüberwachung handelt es sich nicht um eine permanente Videoaufzeichnung. Es werden lediglich die Kennzeichen der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge erfasst. Das System erkennt einen Verstoß bei Überschreitung der Höchstparkdauer und sendet die Daten verschlüsselt an unser Backend. Liegt kein Verstoß vor, werden die Daten sofort aus dem System gelöscht. Das Auslegen einer Parkscheibe oder einer digitalen Parkuhr ist auf den kameraüberwachten Parkplätzen nicht erforderlich. Die Parkzeit beginnt mit der Einfahrt und endet mit der Ausfahrt.
Parkscheibe
Ist das Parken nur mit Parkscheibe erlaubt, so ist als Parkausweis eine nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugelassene manuelle oder digitale Parkscheibe zu verwenden. Als Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe die auf die nächste volle halbe Stunde gerundete Uhrzeit des Abstellens des Fahrzeuges einzutragen (z.B. Abstellzeit 8:25 Uhr, Ankunftszeit: 8:30 Uhr); der Zeiger der Parkscheibe ist auf den entsprechenden Strich einzustellen. Eine digitale Parkscheibe muss die Ankunftszeit automatisch einstellen. Eine nachträgliche Änderung der Ankunftszeit ist nicht zulässig.
Parkschein
Ist das Parken nur mit gültigem Parkschein erlaubt, gilt als Parkschein bei Bezahlung am Parkscheinautomaten die dort ausgegebene Quittung, die unmittelbar nach der Bezahlung gut lesbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden muss. Bei Online-Buchung oder Online-Zahlung werden die Daten an Park & Control übermittelt. Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf Ihrer Buchungsbestätigung.
Parkausweis
Ist das Parken nur mit einem für die jeweilige Parkierungsanlage gültigen Parkausweis gestattet, muss dieser gut lesbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden. Bei elektronischer Parkberechtigung entfällt das Auslegen.
Behindertenparkausweis
Der Behindertenparkausweis muss von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden. Er ersetzt jedoch nicht die eigentlich erforderliche Parkberechtigung. Sollten Sie vergessen haben, den Ausweis auszulegen, können Sie uns Ihr Anliegen über unser Online-Formular mitteilen. Wir prüfen den Sachverhalt gerne nach Erhalt.
Bei der sensorgestützten Überwachung wird die Parkzeit zwischen Ein- und Ausparken gemessen. Dabei werden keine personenbezogenen Daten erfasst. Die Erfassung dient ausschließlich der Ermittlung der Parkzeit. Das Auslegen einer Parkscheibe ist wie bei der Kameraüberwachung nicht erforderlich.
Sowohl die Art und das System der Überwachung als auch die zulässige Höchstparkdauer sind den Hinweisschildern vor Ort zu entnehmen.
Bei Verhängung eines Bußgeldes ist ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft nicht mehr möglich. Spätestens im gerichtlichen Verfahren trifft den Halter eine sekundäre Darlegungslast, die ihn verpflichtet, die Personen zu benennen, die zum Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommen und an der Feststellung des tatsächlichen Fahrers mitzuwirken.
Konnten Sie die Panne dokumentieren (z.B. Fotos) oder haben Sie einen Nachweis eines Pannendienstes wie z.B. ADAC? Gerne können Sie uns diese über unser Online-Formular zusenden. Wir prüfen den Fall und melden uns bei Ihnen.
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